Technik

Vorratsdatenspeicherung: Justizminister bekommt Unterstützung

GDN - Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) erhält Unterstützung für sein Vorhaben, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur EU-Richtlinie vorzulegen. Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, hält die Einführung der Vorratsdatenspeicherung zwar für "dringend erforderlich".
Er unterstützt Maas jedoch bei der Forderung, mit der Vorlage eines Gesetzes noch bis zum Urteil zu warten. "Dann können wir die genaue Ausgestaltung berücksichtigen", sagte Wendt der "Welt". Der Gesetzesentwurf müsse jedoch schnell vorbereitet werden, damit Polizei und Staatsanwaltschaften bei Ermittlungen endlich auf dieses Instrument zurückgreifen könnten. In der Debatte über den Zeitpunkt für eine Gesetzesvorlage unterstützen auch SPD-Fachpolitiker den Kurs des Justizministers aus den eigenen Reihen. Innenexperte Michael Hartmann sagte der "Welt": "Das Abwarten bis zum Urteil ist richtig. Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Wir dürfen uns mit dem späteren Gesetz nicht blamieren." Eine Nichtumsetzung der Richtlinie wie in der schwarz-gelben Regierung schließt Hartmann jedoch aus. SPD-Netzexperte Lars Klingbeil erklärte: "Das Urteil des EuGH kann weitreichende Auswirkungen auf die EU-Richtlinie haben." Solidität und Rechtssicherheit müssten nun Vorrang vor Schnellschüssen haben. Klingbeil befürwortet eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinie: "Wir brauchen bei diesem Thema eine gründliche Debatte." Die SPD hatte in den Koalitionsverhandlungen nicht durchsetzen können, dass im Vertragswerk explizit erklärt wird, dass die neue Regierung mit der Vorlage eines neuen Gesetzes bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes warten werde. Stattdessen vereinbarte man, die EU-Richtlinie umzusetzen und anschließend auf eine Änderung hinzuwirken.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.